Grundsatz: Renten sind nicht komplett steuerfrei. Entscheidend sind Rentenart und Rentenbeginn. Der steuerpflichtige Anteil wird als Besteuerungsanteil festgelegt und bleibt lebenslang gleich.
- Gesetzliche Rente: mit Besteuerungsanteil je nach Rentenbeginn.
- Betriebsrenten: meist voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte.
- Private Renten: Ertragsanteil wird besteuert.
- Riester/Rürup: Auszahlungen i. d. R. voll steuerpflichtig.
Zusätzlich wichtig: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern die Steuer als Sonderausgaben.
Eine Steuererklärung ist in der Regel nötig, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Prüfen Sie gesetzliche Rente (mit Besteuerungsanteil), Betriebs-/Privatrenten und weitere Einkünfte.
Tipp: Nutzen Sie die Checkliste unten und die Beiträge im Bereich „Rentner“.
Rentenfreibetrag: Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er wird in Euro festgeschrieben und bleibt lebenslang gleich. Er gilt nur für die gesetzliche Rente.
Grundfreibetrag: Jährlicher Betrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei bleibt. Gilt für alle Steuerpflichtigen.
Rechnung in Kurzform: Jahresbruttorente – Rentenfreibetrag – Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge = steuerpflichtige Rente.
- Rentenbeginn feststellen.
- Besteuerungsanteil aus Tabelle (siehe Blog-Artikel) ablesen.
- Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenjahrs ermitteln.
- Rentenfreibetrag = (1 – Besteuerungsanteil) × Jahresbruttorente.
- Der Euro-Betrag bleibt dauerhaft gleich.
Hinweis: Rentenerhöhungen erhöhen nur den steuerpflichtigen Teil.
Ausführliche Hintergründe zu Freibeträgen und Berechnung finden Sie in den Beiträgen der Kategorie „Rentner“ im Blog.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Sie als Basis-Krankenversicherung komplett als Sonderausgaben ansetzen. Bei privaten Krankenversicherungen sind die Basistarife abziehbar, Wahlleistungen meist nicht. Beiträge, die die Rentenversicherung oder die Kasse direkt einbehält, sind in der Rentenbezugsmitteilung ausgewiesen.
- Zusatzbeitrag der GKV: abziehbar.
- Pflegepflichtversicherung: abziehbar.
- Zusatzversicherungen (z. B. Zahn): in der Regel nicht abziehbar.
Tipp: Übernehmen Sie die Beträge korrekt in die Anlage Vorsorgeaufwand; Rentner mit ausschließlich GKV/PV müssen meist nichts weiter belegen, wenn Daten elektronisch übermittelt wurden.
In der Anlage R erfassen Sie Leibrenten und andere Leistungen. Wichtig sind Rentenart, Bruttobezüge, Rentenfreibetrag und ggf. Werbungskosten (z. B. Steuerberatungskosten anteilig).
- Zeilen 5–10: Rentenart und Rentenbeginn.
- Zeile 11 ff.: Jahresbruttorente.
- Rentenfreibetrag: aus Erstjahr ermittelt (siehe oben).
- Weitere Renten (z. B. Betriebsrenten) separat erfassen.
Praxis: Nutzen Sie die Rentenbezugsmitteilung; dort stehen die relevanten Werte.
Minijob bis 520 €: häufig pauschal versteuert – dann nicht in der Einkommensteuer. Bei individueller Besteuerung zählt der Lohn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Einnahmen minus Werbungskosten (z. B. AfA, Zinsen, Nebenkosten). Überschüsse sind steuerpflichtig und wirken auf den Grundfreibetrag.
Zinsen/Dividenden: i. d. R. Abgeltungsteuer bereits abgezogen. Günstigerprüfung möglich. Freistellungsauftrag/pauschbetrag nutzen.
- Alleinstehend, gesetzliche Rente: Jahresbruttorente 18.000 €. Rentenbeginn 2018, Besteuerungsanteil 76 %. Rentenfreibetrag = 24 % × 18.000 € = 4.320 €. KV/PV gesamt 1.800 €. Steuerpflichtige Rente = 18.000 – 4.320 – 1.800 = 11.880 € (liegt unter dem Grundfreibetrag? prüfen mit aktuellem Wert).
- Ehepaar, gesetzliche + Betriebsrente: Bruttorente 28.000 €, Betriebsrente 6.000 € (voll steuerpflichtig). Rentenbeginn 2015, Rentenfreibetrag 28 % × 28.000 € = 7.840 €. KV/PV 3.400 €. Summe steuerpflichtig = (28.000 – 7.840 – 3.400) + 6.000 = 22.760 € (mit Splittingtarif und weiteren Einkünften abgleichen).
Die Werte dienen der Veranschaulichung. Maßgeblich sind Ihre individuellen Daten.
- Rentenfreibetrag jedes Jahr neu berechnen – falsch. Er bleibt als Eurobetrag gleich.
- Betriebsrenten wie gesetzliche Rente behandeln – falsch.
- KV/PV-Zusatzbeiträge nicht ansetzen.
- Rentenbezugsmitteilung nicht prüfen.
- Rentenbeginn und Besteuerungsanteil dokumentieren.
- Belege für KV/PV bereithalten.
- Nebeneinkünfte getrennt erfassen.
- Vor Abgabe Plausibilitätsprüfung im Programm nutzen.
Kompakte To-do-Liste: Rentenbezugsmitteilung, Rentenfreibetrag prüfen, KV/PV-Beiträge, Anlage R ausfüllen, Nebeneinkünfte erfassen, Bescheid prüfen.